Satzung des Usedomer Kunstverein e.V.

(Fassung vom 09.04.2016)

§ 1 Sitz, Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen „Usedomer Kunstverein e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 17424 Seebad Heringsdorf, Auf der Promenade am Rosengarten.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolgast eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der „Usedomer Kunstverein“ (im Folgenden „Kunstverein“ genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Kunstverein entwickelt und fördert kulturelles Leben und das Zusammenwirken von Künstlern, kulturinteressierten Bürger und kulturellen Institutionen, insbesondere der Region Vorpommern. Er trägt zur Verbreitung des aktuellen Kunst- und Kulturschaffens sowie zur Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes bei.
  5. Dies geschieht unter anderem in folgender Weise:
    • Durchführung von Ausstellungen und Kunstprojekten im Kunstpavillon Heringsdorf
    • Durchführung von Konzerten, Lesungen, Kunstgesprächen und dergleichen im Kunstpavillon Heringsdorf
    • Mitwirkung an der Erhaltung des Heringsdorfer Kunstpavillons und seiner Ausstattung

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben des Kunstvereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages entsprechend der Beitragsordnung schriftlich verpflichtet. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Austrittserklärung,
    • den Ausschluss,
    • den Tod.
  3. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt.
  4. Mitglieder des Kunstvereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Zwecken des Kunstvereins zuwider handeln, können durch die Mitgliedsversammlung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine separate Beitragsordnung geregelt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Kunstvereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der künstlerische Beirat

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Kunstvereins besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird von beiden gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand kann bei speziellen Fragestellungen fachkompetente Personen berufen, welche den Vorstand beraten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 7 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Monate zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies fordern.
  2. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei erweiterten Vorstandssitzungen haben die hinzugezogenen Personen kein Stimmrecht.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, welches vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 5. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren (E-Mail, Fax) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren (E-Mail, Fax) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hierzu hat spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder zu erfolgen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden. Maßgebend ist der Eingang beim Vorstand.
  6. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Durch einstimmige Beschlussfassung kann auch offene Abstimmung durchgeführt werden. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beschließt.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Maßgebend für die Beschlussfassung ist jeweils die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig und beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über 1. die Entgegennahme des Bericht der Vorstands und der Kassenprüfer,
  2. den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes,
  5. die Wahl der Kassenprüfer,
  6. den Haushaltsvorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr.
  7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  8. die Festsetzung der Höhe von Aufnahme- und Jahresbeiträgen sowie eventuell nötiger Umlagen mit der Beitragsordnung,
  9. sonstige Angelegenheiten, die in der Tagesordnung genannt sind und der Mitgliederversammlung angetragen werden,
  10. Satzungsänderungen,
  11. die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der künstlerische Beirat

  1. Der künstlerische Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Er wird vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen.
  3. Er berät und unterstützt den Vorstand bei der Erarbeitung und Durchführung des Ausstellungsprogramms des Vereins.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Durchführung des Haushaltsplanes des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
  3. Sie erstatten ferner der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands.

§ 12 Auflösung

  1. . Zu der den Verein auflösenden Mitgliederversammlung muss der Vorstand jedes Mitglied mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin und unter Angabe eines mit Gründen versehenen schriftlichen Antrages auf Auflösung schriftlich einladen.
  2. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung unter Mitteilung der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der erneuten schriftlichen Einladung an alle Mitglieder ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die so einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen den Verein auflösen kann.
  3. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren benennen.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Kunstvereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung kultureller Einrichtungen in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Satzung zum Download

AKTUELLES

Liebe Kunst- und Kulturbegeisterte!

Das Programm 2024 ist nun online und wir sind schon voller Vorfreude. Am 30. März 2024 um 17 Uhr geht es los.

Ganz herzlich grüßt der

Usedomer Kunstverein e.V.